VEREINSSATZUNG „Queerlenker – schwuler Oldtimerclub Deutschland e.V.“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Queerlenker – schwuler Oldtimerclub Deutschland“. Der Verein ist hervorgegangen aus dem Club „Queerlenker“ und knüpft an die Tradition des Clubs an.

(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e. V..

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Aachen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Zusammenführung queerer Liebhaber*innen historischer Kraftfahrzeuge sowie ihrer Freunde*innen und damit die Förderung der LGBTTIQ+-Gemeinschaft.

(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch Organisation und Aktivitäten, wie

  1. die Durchführung von Veranstaltungen und Aktivitäten, wie touristische Ausfahrten, Rallyes sowie Benefiz-Ausfahrten,
  2. die Organisation von regionalen Stammtischen,
  3. die Organisation von Messeständen bzw. Messebesuchen,
  4. die Durchführung von Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit über den Verein.

(3) Die vom Verein koordinierten Veranstaltungen stehen unabhängig von der Mitgliedschaft im Verein allen Interessierten offen, die den Zweck des Vereins unterstützen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person mit Interesse an historischen Kraftfahrzeugen werden.

(2) Der Aufnahmeantrag ist in Schriftform an den Vorstand zu richten.

(3) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Antragsteller die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.

(2) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu jedem Kalenderjahresende zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.

(3) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig, u.a. wenn das Mitglied durch sein Auftreten in der Öffentlichkeit das Ansehen des Vereins schädigt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekanntgemacht werden.

(4) Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit mindestens zwei Jahresbeiträgen in Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von sechs Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Eine Streichung ist zudem möglich, wenn das Vereinsmitglied auf mehrmalige (mindestens drei) Kontaktaufnahmeversuche des Vorstands nicht reagiert. Ab diesem Moment beginnt auf Beschluss des Vorstands eine einjährige Frist, nach deren Ablauf die Streichung der Mitgliedschaft erfolgen kann. Die Streichung erfolgt dann durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht wird.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedschaft im Verein ist derzeit beitragsfrei. Der Verein finanziert seinen Zweck und seine Aufgaben aus der Einnahme von Startgeldern, die von allen Teilnehmern von Ausfahrten verlangt werden.

(2) Es steht dem Verein frei, einen Mitgliedsbeitrag zu beschließen. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Stimmen.

(3) Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen.

(4) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Der erweiterte Vorstand besteht, bei Bedarf, aus diesem und einer beliebigen Anzahl an Beisitzern.
Der Vorstand kann bei Bedarf Aufgaben an sachkundige Mitglieder delegieren und diese beauftragen, die Interessen des Vereins zu vertreten, ohne dass diese dem Vorstand angehören müssen. Hierzu reicht ein Mehrheitsbeschluss des Vorstands.

(2) Der Vorstand übernimmt folgende Aufgaben:

  1. Organisation der Mitgliederversammlung,
  2. Verfassen und Bekanntgabe eines jährlichen Arbeitsberichtes,
  3. Mitgliederverwaltung und Neumitgliederakquise,
  4. Koordination der Veranstaltungen, insbesondere als Organisator der Ausfahrten,
  5. inhaltliche Gestaltung der internen Kommunikation, Pflege der Homepage, Werbemittelerstellung, Vereinsarchivverwaltung,
  6. internationale Repräsentation des Vereins (Deuvet, Eurotouren etc.).

Der Vorstand kann weitere Aufgaben übernehmen sowie einzelne Aufgaben auch delegieren.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Antrag in geheimer Wahl gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

(5) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Rücktritt oder seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor der Neuwahl aus, z.B. durch Austritt aus dem Verein, wird das Amt mittels Berufung durch den Restvorstand bis zur nächsten regulären Mitgliederversammlung nachbesetzt.

(6) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(7) Rechtsgeschäfte mit einem finanziellen Volumen von über Euro 1.000 sind nur per Beschluss des geschäftsführenden Vorstands zulässig. Die Einstellung von Angestellten, die Aufnahme von Krediten und der Erwerb von Immobilien ist ausgeschlossen.

(8) Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit keine Vergütung.

(9) Der Vorstand lädt zu regelmäßigen Vorstandssitzungen ein. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des ersten Vorsitzenden doppelt, bei Verhinderung des Vorsitzenden zählt die Stimme des Versammlungsleiters doppelt.

§ 8 Rechnungsprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder als Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

(2) Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, die Wiederwahl ist zulässig.

(3) Die unentgeltlich tätigen Rechnungsprüfer prüfen die Jahresrechnung, erstellen einen schriftlichen Bericht, berichten der Mitgliederversammlung und beantragen die Entlastung des Vorstands.

§ 9 Ehrenmitgliedschaft
Der Verein kann Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, zum Ehrenmitglied ernennen. Dazu ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit Drei-ViertelMehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder notwendig.

§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,

  1. wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
  2. mindestens einmal jährlich, möglichst innerhalb der ersten Hälfte des Kalenderjahrs,
  3. wenn die Einberufung von 25% aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(2) Die Mitgliederversammlungen werden per Versammlungsbeschluss bundesweit rollierend abgehalten und können mit einer Ausfahrt verbunden werden.

(3) Der Vorstand hat der vorstehend unter Abs. 1 b) zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen; die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.

(4) Die Mitgliederversammlung bestimmt aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.

(5) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

(6) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Kommunikationsmöglichkeit eines jeden Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens 14 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

(7) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

  1. die Genehmigung der Jahresrechnung,
  2. die Entlastung des Vorstands,
  3. die Wahl des Vorstands,
  4. Satzungsänderungen,
  5. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  6. Anträge des Vorstands und der Mitglieder,
  7. Berufungen abgelehnter Bewerber,
  8. die Auflösung des Vereins.

(8) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

(9) Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

(10) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung Satzungsänderungen beschließen oder aufgelöst werden. Zum Beschluss ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der abgegeben Stimmen erforderlich.

(11) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet der letzte die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

(2) Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen einer im Sinne des Vereinszwecks von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Verwendung zugeführt.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 6.5.2017 in Frankfurt am Main errichtet und von der Mitgliederversammlung am 24.9.2022 geändert.